Gesetze / Druckgeräteverordnung

14. ProdSV

§ 11 Angabe der Wirtschaftsakteure

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%2014%202016/11#abs-1 (1) Die Wirtschaftsakteure nennen den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen die Wirtschaftsakteure,

1.
von denen sie ein Druckgerät oder eine Baugruppe bezogen haben und
2.
an die sie ein Druckgerät oder eine Baugruppe abgegeben haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%2014%202016/11#abs-2 (2) Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1 nach dem Bezug des Druckgeräts oder der Baugruppe sowie nach der Abgabe des Druckgeräts oder der Baugruppe jeweils zehn Jahre lang vorlegen können.

§ 10 § 12